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   BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 57/17 R   

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BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 57/17 R (https://dejure.org/2019,13059)
BSG, Entscheidung vom 15.05.2019 - B 6 KA 57/17 R (https://dejure.org/2019,13059)
BSG, Entscheidung vom 15. Mai 2019 - B 6 KA 57/17 R (https://dejure.org/2019,13059)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Wahlen zu beratenden Fachausschüssen sowie zu einem Beirat durch die Vertreterversammlung - fehlende Satzungsregelung zur Bildung von Fraktionen - Grundsatz der Spiegelbildlichkeit - keine Übertragbarkeit auf Listen, die für die Wahl ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 79c SGB 5, § 80 Abs 1 S 4 SGB 5
    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Wahlen zu beratenden Fachausschüssen sowie zu einem Beirat durch die Vertreterversammlung - fehlende Satzungsregelung zur Bildung von Fraktionen - Grundsatz der Spiegelbildlichkeit - keine Übertragbarkeit auf Listen, die für die Wahl ...

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Wahlen zu beratenden Fachausschüssen sowie zu einem Beirat durch die Vertreterversammlung - fehlende Satzungsregelung zur Bildung von Fraktionen - Grundsatz der Spiegelbildlichkeit - keine Übertragbarkeit auf Listen, die für die Wahl ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gültigkeit von Wahlen zu beratenden Fachausschüssen sowie zu einem Beirat durch die Vertreterversammlung einer Kassenärztlichen Vereinigung

  • datenbank.nwb.de

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Wahlen zu beratenden Fachausschüssen sowie zu einem Beirat durch die Vertreterversammlung - fehlende Satzungsregelung zur Bildung von Fraktionen - Grundsatz der Spiegelbildlichkeit - keine Übertragbarkeit auf Listen, die für die Wahl ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    1. Dr. M. G., 2. Dr. H. M. ./. Vertreterversammlung der KÄV Hessen

    Vertrags(zahn)arztrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 709
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R

    Kassen (zahnärztliche) Vereinigung - Ausschüsse der Vertreterversammlung - Frist

    Auszug aus BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 57/17 R
    Zur Begründung machen die Beklagte und die Beigeladene geltend, dass der für die Entscheidung des BSG vom 11.2.2015 zum Aktenzeichen B 6 KA 4/14 R maßgebende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden könne, weil in der Satzung der Beigeladenen keine Fraktionen vorgesehen seien und diese auch nicht existierten.

    Die vom BSG im Urteil vom 11.2.2015 (B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1) offen gelassene Frage, ob die Spiegelbildlichkeit auch auf Listenverbindungen zu beziehen sei, sei zu verneinen.

    Organstellung kommt hier nach § 79 Abs. 1 SGB V nur der Beklagten als VV zu, nicht jedoch dem nach § 79c Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB V iVm § 11c der Satzung der Beigeladenen zu bildenden beratenden Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung, dem nach § 79c S 4 SGB V iVm § 11b der Satzung der Beigeladenen zu bildenden beratenden Fachausschuss für EHV sowie dem nach § 11d der Satzung der Beigeladenen zu bildenden Beirat für die EHV (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 RdNr 15).

    Indes gebieten das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG einerseits, auf dem die Einrichtung von Selbstverwaltungskörperschaften beruht, und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG andererseits die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch, soweit eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte bei Wahlen zu organisatorischen Untergliederungen von Selbstverwaltungskörperschaften in Betracht kommt (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 RdNr 16 mwN).

    Die Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen obliegt nach § 8 Abs. 2 Buchst l der Satzung der Beigeladenen der beklagten VV. Ein Anspruch auf rechtmäßige Besetzung kann nur gegen die VV als das wählende Organ bestehen, sodass auch die Klagen gegen diese zu richten sind (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 RdNr 18 mwN; ebenso zu Wahlen des Vorstands und des Haushaltsausschusses durch den Beirat einer Kammer: BVerwG Urteil vom 28.3.2018 - 10 C 2.17 - BVerwGE 161, 323 RdNr 14) .

    Die Klagen sind auch innerhalb der Klagefrist von einem Monat seit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erhoben worden (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 RdNr 21; BSG Urteil vom 14.10.1992 - 14a/6 RKa 58/91 - BSGE 71, 175 = SozR 3-1500 § 55 Nr. 14 = Juris RdNr 29; anders - die Geltung der Monatsfrist verneinend - für die Besetzung von Gremien einer Wirtschaftsprüferkammer: BVerwG Urteil vom 28.3.2018 - 10 C 2.17 - BVerwGE 161, 323 RdNr 16 ff, 19) .

    Grundsätzlich muss jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 RdNr 27 mwN).

    An die Legitimationskette von den Normunterworfenen hin zum Normgeber bzw dem Repräsentanten im Normsetzungsgremium sind im Bereich der Selbstverwaltung außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung geringere Anforderungen zu stellen als im Bereich parlamentarischer Repräsentation (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 RdNr 31 mwN; BVerwG Urteil vom 28.3.2018 - 10 C 2.17 - BVerwGE 161, 323 RdNr 27; vgl BVerfG Beschluss vom 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 - NVwZ 2017, 1282 RdNr 114).

    Davon ist der Senat auch in seinem Urteil vom 11.2.2015 (B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 RdNr 29) ausgegangen und hat es ausreichen lassen, dass den betroffenen Ausschüssen für die Arbeit der Selbstverwaltungskörperschaft eine "wichtige Funktion" zukommt.

    Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung maßgebend von derjenigen, die der Entscheidung des Senats vom 11.2.2015 (B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1) zugrunde lag.

  • BVerwG, 28.03.2018 - 10 C 2.17

    Anfechtungsfrist; Beirat; Demokratiegebot; Grundsatz der Spiegelbildlichkeit;

    Auszug aus BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 57/17 R
    Die Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen obliegt nach § 8 Abs. 2 Buchst l der Satzung der Beigeladenen der beklagten VV. Ein Anspruch auf rechtmäßige Besetzung kann nur gegen die VV als das wählende Organ bestehen, sodass auch die Klagen gegen diese zu richten sind (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 RdNr 18 mwN; ebenso zu Wahlen des Vorstands und des Haushaltsausschusses durch den Beirat einer Kammer: BVerwG Urteil vom 28.3.2018 - 10 C 2.17 - BVerwGE 161, 323 RdNr 14) .

    Die Klagen sind auch innerhalb der Klagefrist von einem Monat seit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erhoben worden (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 RdNr 21; BSG Urteil vom 14.10.1992 - 14a/6 RKa 58/91 - BSGE 71, 175 = SozR 3-1500 § 55 Nr. 14 = Juris RdNr 29; anders - die Geltung der Monatsfrist verneinend - für die Besetzung von Gremien einer Wirtschaftsprüferkammer: BVerwG Urteil vom 28.3.2018 - 10 C 2.17 - BVerwGE 161, 323 RdNr 16 ff, 19) .

    Nach stRspr des BVerwG kommt der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit auch im Bereich des Kommunalrechts bei der Besetzung von Ausschüssen der Gemeindevertretungen zur Anwendung, auch wenn Stadträte, Gemeinderäte und Kreistage keine Parlamente, sondern Organe einer Selbstverwaltungskörperschaft sind (BVerwG Urteil vom 28.4.2010 - 8 C 18.08 - BVerwGE 137, 21 RdNr 20 mwN; vgl BVerwG Urteil vom 28.3.2018 - 10 C 2.17 - BVerwGE 161, 323 RdNr 26).

    An die Legitimationskette von den Normunterworfenen hin zum Normgeber bzw dem Repräsentanten im Normsetzungsgremium sind im Bereich der Selbstverwaltung außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung geringere Anforderungen zu stellen als im Bereich parlamentarischer Repräsentation (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 RdNr 31 mwN; BVerwG Urteil vom 28.3.2018 - 10 C 2.17 - BVerwGE 161, 323 RdNr 27; vgl BVerfG Beschluss vom 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 - NVwZ 2017, 1282 RdNr 114).

    Eine gesetzliche Verpflichtung oder ein aus der Verfassung abzuleitendes Gebot zur spiegelbildlichen Berücksichtigung nicht nur der Zuordnung zu den in Gesetz und Satzung angelegten Gruppen, sondern auch der Listenzugehörigkeit bei der Besetzung der Ausschüsse besteht nicht (ebenso zur Frage der Berücksichtigung von Interessengruppen neben der in der Satzung vorgesehenen Zuordnung zu Berufsgruppen bei Wahlen zu Ausschüssen des Beirats einer Kammer: BVerwG Urteil vom 28.3.2018 - 10 C 2.17 - BVerwGE 161, 323 RdNr 21 ff) .

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 57/17 R
    Vor diesem Hintergrund hat das BVerfG aus Art. 38 Abs. 1 GG das Recht der im Bundestag vertretenen Fraktionen abgeleitet, auch in den Ausschüssen vertreten zu sein (BVerfG Urteil vom 14.1.1986 - 2 BvE 14/83 ua - BVerfGE 70, 324 = Juris RdNr 146) .

    Eine "exakte Spiegelbildlichkeit" der fraktionsbezogenen Zusammensetzung des Plenums wird allerdings nicht verlangt (vgl BVerfG Urteil vom 14.1.1986 - 2 BvE 14/83 ua - BVerfGE 70, 324 = Juris RdNr 148).

    Ein Anspruch, die Zahl der Mitglieder der zu wählenden Gremien so weit zu vergrößern, dass Vertreter aller Listen angemessen berücksichtigt werden können, würde nicht einmal dann bestehen, wenn die vom BVerfG zur Berücksichtigung von Bundestagsfraktionen in den Ausschüssen entwickelten Maßstäbe unmittelbar zu übertragen wären (vgl BVerfG Urteil vom 14.1.1986 - 2 BvE 14/83 ua - BVerfGE 70, 324 = Juris RdNr 148) .

  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03

    Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats; verfassungskonforme

    Auszug aus BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 57/17 R
    Vielmehr müssen die Ausschüsse grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Plenums sein, und die Zusammensetzung der Ausschüsse muss das im Plenum wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (BVerwG Urteil vom 27.3.1992 - 7 C 20.91 - BVerwGE 90, 104 = Juris RdNr 17; BVerwG Urteil vom 10.12.2003 - 8 C 18.03 - BVerwGE 119, 305 = Juris RdNr 13; BVerwG Urteil vom 9.12.2009 - 8 C 17.08 - Juris RdNr 18).

    Zwar gewinnt der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei den sog beschließenden Ausschüssen auch nach der Rechtsprechung des BVerwG besondere Bedeutung (zum Kommunalrecht vgl BVerwG Urteil vom 10.12.2003 - 8 C 18.03 - BVerwGE 119, 305 = Juris RdNr 14; BVerwG Beschluss vom 7.12.1992 - 7 B 49.92 - Juris RdNr 2, 5).

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R

    Regelungen über erweiterte Honorarverteilung in Hessen - Vorlage an das

    Auszug aus BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 57/17 R
    Für die Bildung von Gremien, die die EHV zum Gegenstand haben, ist darüber hinaus die Unterscheidung zwischen Ärzten und Psychologischen Psychotherapeuten von besonderer Bedeutung, weil letztere - auch nach ihrer Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung - nicht in das speziell im Bezirk der Beklagten geltende System der EHV einbezogen worden sind und auch nicht einbezogen werden mussten (vgl BSG Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43 RdNr 54; BSG Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 8/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 80 RdNr 36) .
  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 8/13 R

    (Erweiterte Honorarverteilung zur Sicherstellung der Altersversorgung der

    Auszug aus BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 57/17 R
    Für die Bildung von Gremien, die die EHV zum Gegenstand haben, ist darüber hinaus die Unterscheidung zwischen Ärzten und Psychologischen Psychotherapeuten von besonderer Bedeutung, weil letztere - auch nach ihrer Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung - nicht in das speziell im Bezirk der Beklagten geltende System der EHV einbezogen worden sind und auch nicht einbezogen werden mussten (vgl BSG Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43 RdNr 54; BSG Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 8/13 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 80 RdNr 36) .
  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91

    Rolle der Fraktionen

    Auszug aus BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 57/17 R
    Vielmehr müssen die Ausschüsse grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Plenums sein, und die Zusammensetzung der Ausschüsse muss das im Plenum wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (BVerwG Urteil vom 27.3.1992 - 7 C 20.91 - BVerwGE 90, 104 = Juris RdNr 17; BVerwG Urteil vom 10.12.2003 - 8 C 18.03 - BVerwGE 119, 305 = Juris RdNr 13; BVerwG Urteil vom 9.12.2009 - 8 C 17.08 - Juris RdNr 18).
  • BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08

    Gemeindevertretung; Ausschüsse; Ausschusswahl; Spiegelbildlichkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 57/17 R
    Vielmehr müssen die Ausschüsse grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Plenums sein, und die Zusammensetzung der Ausschüsse muss das im Plenum wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (BVerwG Urteil vom 27.3.1992 - 7 C 20.91 - BVerwGE 90, 104 = Juris RdNr 17; BVerwG Urteil vom 10.12.2003 - 8 C 18.03 - BVerwGE 119, 305 = Juris RdNr 13; BVerwG Urteil vom 9.12.2009 - 8 C 17.08 - Juris RdNr 18).
  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

    Auszug aus BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 57/17 R
    An die Legitimationskette von den Normunterworfenen hin zum Normgeber bzw dem Repräsentanten im Normsetzungsgremium sind im Bereich der Selbstverwaltung außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung geringere Anforderungen zu stellen als im Bereich parlamentarischer Repräsentation (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 RdNr 31 mwN; BVerwG Urteil vom 28.3.2018 - 10 C 2.17 - BVerwGE 161, 323 RdNr 27; vgl BVerfG Beschluss vom 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 - NVwZ 2017, 1282 RdNr 114).
  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 57/17 R
    Diese Ausschüsse bereiten Verhandlungen und Beschlüsse des Plenums vor und nehmen damit zugleich einen Teil des Entscheidungsprozesses vorweg (BVerfG Urteil vom 13.6.1989 - 2 BvE 1/88 - BVerfGE 80, 188 = Juris RdNr 112 mwN).
  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • BVerwG, 28.04.2010 - 8 C 18.08

    Gemeindevertretung; Wahl des Gemeindevorstands/Magistrats;

  • BVerwG, 31.03.2004 - 6 C 25.03

    Recht auf Einsicht in einen Bericht; Entlastung; Rechnungsprüfung; Funktionale

  • BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92

    Kein Anspruch einer Fraktion auf Vertretung in jedem Ausschuss

  • BSG, 14.10.1992 - 14a/6 RKa 58/91

    Krankenversicherung - Kassenarzt - Wahlen - Beiladung - Sozialgerichtsverfahren -

  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 52/17 R

    Rechtmäßigkeit der "Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung (EHV)" der KÄV

  • BSG, 10.12.1974 - GS 1/74

    Rechtsmittelgegner - Beigeladener - Sprungrevision

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2021 - L 11 KA 3/18

    Rechtmäßigkeit von Wahlen zum Hauptausschuss der Vertreterversammlung einer

    Zwar bezieht sich der Wortlaut des § 131 Abs. 4 SGG nur auf Wahlhandlungen bei der Besetzung von Organen der Selbstverwaltungskörperschaften; diese Vorschrift regelt jedoch nur den Inhalt der Urteilsformel bei begründeten Wahlanfechtungsklagen, nicht aber deren Zulässigkeit und Begründetheit (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R - SozR 4-2500 § 80 Nr. 1 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15. Mai 2019 - B 6 KA 57/17 R -, SozR 4-2500 § 80 Nr. 2).

    Da der Rechtsschutz gegen rechtswidrige Wahlhandlungen innerhalb der vertrags(zahn)ärztlichen Selbstverwaltung einschließlich solcher, die die Besetzung von Gremien innerhalb eines Organs zum Gegenstand haben, im Gesetz nur unvollkommen geregelt ist, können in Anlehnung an § 131 Abs. 4 SGG und die im Verwaltungsprozess entwickelten Grundsätze für Organstreitigkeiten deshalb auch die Wahlen zur Besetzung des Haupt-, Finanz- und Satzungsausschusses einer Vertreterversammlung mit einer Wahlanfechtungsklage angegriffen werden (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 4/14 R -, juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 15. Mai 2019 - B 6 KA 57/17 R -, SozR 4-2500 § 80 Nr. 2).

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